IMMOBILIENBEWERTUNG HIER

ERMITTELN SIE DEN WERT IHRER IMMOBILIE. KOSTENLOS UND UNVERBINDLICH.  +++

ERMITTELN SIE DEN WERT IHRER IMMOBILIE. KOSTENLOS UND UNVERBINDLICH.  +++

ERMITTELN SIE DEN WERT IHRER IMMOBILIE. KOSTENLOS UND UNVERBINDLICH.  +++

KONTAKT
Prev: Tag der offenen Tür ++Townhouses Potsdam++CUR: Neuregelung der Maklercourtage NEXT: Erfolgreich verkauft: Großzügige Maisonettewohnung im neu ausgebauten Dachgeschoss
Aktuelles
zurück

06.11.2020

Allgemein

Neuregelung der Maklercourtage 

Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten

Ab dem 23. Dezember 2020 wird das bereits 2015 in Kraft getretene Bestellerprinzip für Mieter und Vermieter in abgewandelter Form als „Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten“ auf den Immobilienkauf bzw. -verkauf ausgeweitet. Dies haben Bundestag und Bundesrat im Sommer beschlossen. Die anfallende Maklercourtage wird künftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt – unabhängig davon, welche der Parteien den Auftrag zur Vermittlung erteilt hat.

Was wird sich ändern?

Seitdem erreichen uns immer wieder Fragen, welche Änderungen das neue Gesetz für Käufer und Verkäufer bringt. Denn Ziel der Gesetzesänderung ist es, Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern im Hinblick auf anfallende Kaufnebenkosten zu entlasten und die Übernahme der Maklergebühren deutschlandweit einheitlich zu regeln. Kommt es dadurch zu einem Wettbewerb um die Höhe der Courtage? Schließlich muss sich der Verkäufer nun auch an der Maklerprovision beteiligen oder sie gar komplett übernehmen. Vorher wurde diese in Berlin in der Regel einseitig vom Käufer getragen.

Welche Aspekte sind nun beim Kauf bzw. Verkauf zu beachten? Und welche Möglichkeiten bestehen für beide Parteien? Darüber möchten wir aufklären. Unsere Mitarbeiter überprüfen für Sie, welche Möglichkeit für Ihren Immobilienverkauf oder -kauf die optimale ist und stehen beratend zur Seite.

>> Beratungstermin vereinbaren <<

Die verschiedenen Provisionsmodelle kurz im Überblick:

Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Optionen, das neue Gesetz anzuwenden, von denen zwei Varianten sich als die wahrscheinlich gängigsten herauskristallisieren werden:

Bei Doppeltätigkeit des Maklers, bei der dieser sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag abschließt, zahlen Käufer und Verkäufer die Provision zu gleichen Teilen. Ist die Tätigkeit für den Verkäufer unentgeltlich, ist sie dies zwingend auch für den Käufer.

Eine weitere Variante ist, dass lediglich eine Partei den Immobilienmakler beauftragt. Tut dies der Verkäufer mit Übernahmemöglichkeit für den Käufer, kann der Käufer verpflichtet werden, bis zu 50% der Maklerprovision zu übernehmen. Er muss diese jedoch erst zahlen, nachdem er den Nachweis über die Provisionszahlung des Verkäufers erhalten hat. In der Variante ohne Übernahme dürfen zwischen Makler und Käufer kein Maklervertrag und keine Provisionsabrede bestehen. 

Sie sind Eigentümer einer Immobilie und haben Fragen zu den unterschiedlichen Modellen? Wir stehen jederzeit für eine kostenfreie Beratung zur Verfügung.

>> Kontakt für Eigentümer <<

Sie möchten eine Immobilie erwerben und sich über die zukünftigen Änderungen informieren? Kontaktieren Sie uns gern jederzeit.

>> Kontakt für Kaufinteressenten <<

Welche Ausnahmen gibt es?

Das Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten gilt nur, wenn der Immobilienkäufer als Verbraucher handelt und Eigentum für sich selbst oder im Rahmen der privaten Vermietung erwirbt. Handelt der Käufer gewerblich, gilt die Neuregelung der Provisionsteilung beim Erwerb nicht. In diesem Fall kann die Verteilung der Maklerprovision auch anderweitig vereinbart werden.

Wie wirkt sich das Gesetz auf die Kaufpreise aus?

Inwiefern sich das neue Gesetz auf die Kaufpreise auswirken wird, bleibt abzuwarten und ist je nach Auftragsvariante unterschiedlich. Auch ist noch unklar, ob die Käuferseite wirklich einen Vorteil aus dieser Neuregelung ziehen wird und wie sich der Markt durch das neue Gesetz entwickeln wird. Denn einige Vertragsmodelle erhöhen die Grunderwerbsteuer. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um das neue Gesetz.

Ihre

David Borck Immobiliengesellschaft

Schlüterstraße 45 | 10707 Berlin | service@david-borck.de
Telefon +49 (0)30 887 742 50 | Telefax +49 (0)30 887 742 525